LU02.A01 - Auskunft

Jeder hat das Recht auf Auskunft

Ausgangslage

Gemäss Artikel 8 des Datenschutzgesetzes (DSG) hat jede Person das Recht, den Inhaber einer Datensammlung um eine Auskunft über die gespeicherten Daten aufzufordern. Dies werden Sie tun.

Auftrag

Zuerst lesen Sie sich im Datenschutzgesetz in die Thematik Auskunftsrecht ein. Den Link dazu gibt's hier

Bevor Sie fortfahren, hier ein paar Regeln, die zwingend einzuhalten sind:

Hier geht es darum, dass eine Firma/Organisation Ihre Anfrage als Privatperson bearbeiten soll und Sie resp. die Anfrage nicht als Bestandteil schulischen Unterrichts identifizierbar sind. Zumal Sie in der kurzen Zeit an dieser Schule wohl noch keine grossen Datenmenge angehäuft haben, von denen Sie nichts wissen (-:

Dann gehen Sie wie folgt vor:

Abgabe

Geben Sie Ihre Dokumentation als PDF ab. Machen Sie dies nach jedem “Update” der Doku, sprich immer wenn es neue Infos hat.


Marcel Suter, Andre Probst